Steuerlexikon
4-III-Rechnung - Amtlicher Vordruck
1. Allgemeines Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst
begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld-
oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach
aus.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der
Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen
ergeben.
Aufzeichnung der geringwertigen
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,
Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,
Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,
Aufzeichnungen nach § 22 UStG.
2.
Amtlicher Vordruck ab 2005 Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der
Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 haben
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer
Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05). Damit ist
die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Formfreiheit ab dem Jahr 2005
abgeschafft worden.
Liegen die Betriebseinnahmen für einen Betrieb unter
der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht
beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine
formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Ziel der Einführung
eines Vordrucks für die 4-III-Rechnung
ist es nach der Gesetzesbegründung, durch die Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung einen Beitrag
zur Steuervereinfachung zu leisten, der dem Steuerpflichtigen nicht nur
die Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern,
sondern auch Nachfragen seitens der Finanzbehörde vermeiden soll.
Der Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der
Internetadresse www.elster.de für eine elektronische Übermittlung der
Steuererklärung zur Verfügung.
| Praxistipp: | |
| Die Finanzämter verlangten nicht zwingend die offizielle Anlage
EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße Steuererklärung
abgegeben worden ist und nur die Anlage EÜR fehlt (vgl. Kurzinformation
der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006, 758). | |
3. Amtlicher Vordruck für 2007 Der Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" für 2007 ist mit BMF-Schreiben vom 14.11.2007 - IV A 7 - S 1451/07/0002) bekannt gegeben worden.
4. Amtlicher Vordruck für 2008 Der Vordruck "Einnahmeüberschussrechnung - Anlage EÜR" für 2008 ist mit BMF-Schreiben vom 05.09.2008 - IV A 4 - S 1451/07/10009 veröffentlicht worden.
5. Amtlicher Vordruck für 2009 Der Vordruck für 2009 ist mit BMF-Schreiben vom 18.08.2009 - IV A 4 - S 1451/07/10009-02 veröffentlicht worden.
6. Umstrittene Anwendung Die zwingende Verwendung des amtlichen Vordrucks ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. So hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08).
Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehlt es nach Auffassung des FG an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV - eine Rechtsverordnung der Bundesregierung - stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern - im Gegenteil - zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne - so das FG Münster weiter - die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
| Hinweis: | |
| Die vom
Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 18/09
anhängig. | |

